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7. Jänner 2026

Fixpreise nur mit Hedging

Fixpreise nur mit Hedging

Der Oberste Gerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 25. November 2025 (4 Ob 200/24) klargestellt, dass Fixpreisvereinbarungen im Metallhandel auch bei extremen Marktverwerfungen verbindlich bleiben. Selbst außergewöhnliche externe Ereignisse – wie geopolitische Konflikte oder massive Rohstoffpreissteigerungen – berechtigen nicht zu nachträglichen Preisanpassungen.

Für Metallhändler und verarbeitende Betriebe ist das ein deutliches Signal: Wer zu fixierten Preisen verkauft, trägt das Rohstoffpreisrisiko in unbegrenztem Umfang.

Gerade bei den volatilen Metallmärkten bedeutet das: Fixpreise sollten nur dann angeboten werden, wenn die zugrunde liegenden Rohstoffmengen gleichzeitig zu 100% („back-to-back“) preislich abgesichert werden können. Dies kann, je nach Fixierungsdauer, Volumen und Liquidität, mittels Lagerhaltung, Preisfixierungen beim Lieferanten oder Termingeschäften umgesetzt werden.

Mehr Details zu solchen Absicherungsansätzen („Hedging“) sowie allgemein zum Thema „Rohstoffpreisrisiko“ finden Sie in unserem untenstehenden Artikel:

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